Das Wichtigste in Kürze
- Massgebend ist die Aktivität pro Arbeitsgang oder pro Tag, ausgedrückt in Vielfachen der Bewilligungsgrenze LA – nicht die Jahresmenge und nicht die höchste Becquerel-Zahl.
- Die Bewilligungsgrenze bildet die Gefährlichkeit bei Inhalation ab: Für Alpha-Strahler liegt sie um Grössenordnungen tiefer, schon kleine Aktivitäten treiben die Einstufung nach oben.
- Arbeitsbereichstyp, Kontrollbereich und Personenkategorie sind drei verschiedene Einstufungen, die im Projekt getrennt ausgewiesen werden müssen.
- Der Typ setzt Mindestanforderungen quer durch alle Gewerke – der Entscheid zwischen A und B verändert Feuerwiderstand, Lüftung, Notstrom, Zugang und Abwasser gleichzeitig.
01Die Einstufung folgt einer Rechnung, nicht einem Etikett
Wer mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Bewilligungsgrenze arbeitet, braucht nach der Strahlenschutzverordnung einen Arbeitsbereich: einen eigenen, nur dafür vorgesehenen Raum innerhalb eines Kontrollbereichs. Art. 81 StSV teilt ihn nach der Aktivität ein, mit der pro Arbeitsgang umgegangen oder die pro Tag umgesetzt wird – gemessen in Vielfachen der nuklidspezifischen Bewilligungsgrenze LA aus Anhang 3.
- Typ C – 1 bis 100 LA
- Typ B – 1 bis 10 000 LA
- Typ A – ab 1 LA bis zu einer Obergrenze, die im Bewilligungsverfahren festgelegt wird
Für die Lagerung kann die Aufsichtsbehörde die Werte um bis zu Faktor 100 erhöhen, bei Handhabungen mit geringem Inkorporationsrisiko ausnahmsweise um bis zu Faktor 10.
02Der Denkfehler: Becquerel zählen
Die Bewilligungsgrenze ist grundsätzlich so festgelegt, dass die einmalige Inhalation dieser Aktivität zu einer effektiven Folgedosis von 5 mSv führt. Sie bildet also ab, wie gefährlich ein Nuklid im Körper ist – und das unterscheidet sich um Grössenordnungen.
800 BqBewilligungsgrenze für Actinium-225 – gegenüber 70 MBq für Fluor-18
Hundert Megabecquerel eines kurzlebigen PET-Nuklids liegen knapp über der Bewilligungsgrenze; bei einem Alpha-Strahler entspricht dieselbe Aktivität dem Hunderttausendfachen. Beim Positronenstrahler steht die Abschirmung gegen äussere Strahlung im Vordergrund, beim Alpha-Strahler die Inkorporation. Werden mehrere Nuklide gehandhabt, ist ihr Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde zu klären. Entscheidend ist also nicht die grösste Zahl, sondern das anspruchsvollste Nuklid im Verhältnis zu seiner Grenze.
03Drei Einstufungen, die nicht dasselbe meinen
Der Arbeitsbereichstyp beschreibt den Raum. Der Kontroll- oder Überwachungsbereich regelt Zutritt und Überwachung – jeder Arbeitsbereich ist zugleich Kontrollbereich. Personen wiederum teilt der Betrieb nach der möglichen Jahresdosis in die Kategorien A oder B ein. Ein Typ-A-Labor und eine Person der Kategorie A haben ausser dem Buchstaben nichts gemeinsam.
04Was der Typ baulich auslöst
Die Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material legt je Typ Mindestanforderungen fest – nicht je Gewerk. Jeder Arbeitsbereich ist ein eigener Brandabschnitt. Ein einziger Entscheid verschiebt damit mehrere Gewerke gleichzeitig.
05Was das für Ihr Projekt bedeutet
- Aktivität je Nuklid und Raum pro Arbeitsgang erheben, getrennt nach Lagerung und Handhabung – nicht die Jahresmenge
- Den Typ je Raum früh festlegen und mit der Aufsichtsbehörde abstimmen: BAG für Medizin, Forschung und Lehre, Suva für Industrie und Gewerbe
- Arbeitsbereichstyp, Kontrollbereich und Personenkategorie getrennt ausweisen
- Die Folgen je Gewerk vor dem Vorprojekt klären: Brandabschnitte, Lüftung und Unterdruck, Zugang, Abwasser, Abklinglager
- Strahlenschutz-Sachverständige früh einbeziehen
Wer die Einstufung sauber herleitet, vermeidet beides: ein überdimensioniertes A-Labor – und ein zu knapp geplantes B-Labor, das erst im Bewilligungsverfahren nachgerüstet wird.
Merksatz
Nicht das Etikett «radioaktiv» bestimmt das Labor, sondern die Aktivität im Verhältnis zur Bewilligungsgrenze – und jeder Typ schreibt sich in alle Gewerke ein.
Normen und Quellen
- Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501), insbesondere Art. 51, 52, 80, 81, 184 und Anhang 3
- Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM, SR 814.554), insbesondere Art. 10–18, 24–25, Anhänge 3, 5 und 6
- Strahlenschutzgesetz (StSG, SR 814.50)
- VKF-Brandschutzrichtlinien – Feuerwiderstand EI/REI
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Aufsicht und Wegleitungen Strahlenschutz
SEDC AG · Beitrag aus unserer internen Weiterbildungsreihe «Technik Praxis», für Bauherrschaften und Nutzer gekürzt.